Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Stand: 03.05.2024

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne § 1 Abs. 1 Zif. 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. 49. Stück/1979 zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

I. Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden kurz AG) und dem Auftragnehmer (im Folgenden kurz AN) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des AG sind nur dann wirksam, wenn sie vom AN oder einer vertretungsbefugten Person des AN ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. 

Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

Die Angebote des AN sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung zustande. Zusicherungen, Nebenabreden, die in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich angeführt sind, und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Im Angebot angegebene Mengen- und Leistungsangaben, Abmessungen sowie Gewichtsangaben gelten nur annähernd. Zeichnungen und Beschreibungen, die dem Angebot beigefügt werden, dienen zur unverbindlichen Information. Der AN behält sich Änderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit vor, wenn der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den AG keine unzumutbaren Änderungen erfahren. Zumutbar sind insbesondere technische Änderungen, Verbesserungen an den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, Verbesserung der Konstruktion und Materialauswahl.

Teillieferungen sind zulässig.

II. Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Zu den bestätigten Preisen für Lieferungen und Leistungen, die ausdrücklich angeführt sind, werden zusätzlich berechnet:
    1. Mehrkosten durch zusätzliche Reisespesen und Aufwandsentschädigungen, Anfahrtszeiten, Montagearbeiten, Lager- und Materialverwaltungskosten bei unvorhergesehenen Verschiebungen oder Unterbrechungen infolge bauseitiger Verzögerungen sowie fehlender bzw. mangelhafter bauseitiger Vorleistungen;
    2. Überzeit und Zuschläge für Nacht-, Feiertags- oder Samstags- Sonntagsarbeit, die vom Besteller oder seinem Beauftragten verlangt werden;
    3. Mehrlieferungen und Mehrleistungen, die in der Auftragsbestätigung des AN nicht ausdrücklich aufgeführt sind;
    4. Verpackungen und Versicherung.
  2. Die Höhe der Rechnungsbeträge für Waren- und Dienstleistungen ergeben sich aus der aktuellen Preisliste bzw. den jeweils gültigen Montageverrechnungssätzen (MVS) des AN.
  3. Die Preise sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, in EURO gerechnet. Sie verstehen sich ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherungskosten.
  4. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zahlbar. Sind Gegenstand des Vertrages auch Montageleistungen, so ist der AN berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen Leistung, insbesondere Warenlieferung zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn der AG bei Warenlieferungen in Annahmeverzug gerät.
  5. Wechselzahlungen werden nicht entgegengenommen.
  6. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen etwaiger Gegenansprüche des AG oder deren Aufrechnung ist nur dann zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt wurden.
  7. Soweit im Rahmen des einzelnen Vertragsverhältnisses nicht anders vereinbart, ist der AG verpflichtet, 30% der Auftragssumme nach Zugang der Auftragsbestätigung vom AN als Abschlagzahlung auf entsprechende Rechnung vom AN hin zu erbringen; darüber hinaus weitere 40% nach Lieferung, gegen Übersendung des vom AG oder einem Erfüllungsgehilfen gegengezeichneten Lieferscheines.
  8. Treten nach Vertragsabschluss Umstände auf, die die Kreditwürdigkeit des AG beeinträchtigen, z.B. Kündigungen oder Einschränkungen des Kreditversicherungsschutzes des AG durch den Auftragnehmer Kreditversicherer, so ist der AN berechtigt, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder Barzahlungen ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarung binnen angemessener Frist zu verlangen und die Leistung so lange zu verweigern. Bei Weigerung des AG oder nicht fristgerechter Sicherheitsleistung ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
  9. Sofern zwischen Bestellung und Auftragsfertigstellung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt, sind Preisanpassungen bei gestiegenen Material- und Lohnkosten ausbedungen.
III. Zahlungsverzug, Stundung
  1. Der AG gerät in Zahlungsverzug, wenn er Zahlungen nicht spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufforderung vornimmt.
  2. Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,08% p.a. sowie Mahnspesen in der Höhe von EUR 40,- zu berechnen. Darüber hinaus steht dem AN das Recht zu, Lieferungen bzw. Leistungen bis zur vollständigen Gläubigererfüllung zurückzuhalten. Dieses Zurückbehaltungsrecht kann der AG durch Bestellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft einer europäischen Großbank oder einer Bankgarantie, deren Inhalt vom AN zu genehmigen ist, in Höhe sämtlicher offener Zahlungen abwenden.
    Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten Nachfrist kann der AN von sämtlichen noch nicht ausgeführten Verträgen zurücktreten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
IV. Lieferzeit, Lieferverzug
  1. Die besonders zu vereinbarende Lieferfrist beginnt mit dem Tag des Einlangens der firmenmäßig gefertigten Auftragsbestätigung des AG, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom AG zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungs-/Montageunmöglichkeit die Versand-/Montagebereitschaft dem AG gemeldet ist. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen.
  3. Soweit der AN an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch höhere Gewalt oder durch Ereignisse gehindert wurde, die trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der AN von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der AG vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen kann. AN und AG sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
  4. Liegt eine vom AN verschuldete Lieferverzögerung vor und gewährt der AG eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der Leistung ablehnt, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so kann der AG vom Vertrag zurücktreten. Alle weitergehenden Ansprüche des AG, insbesondere Schadenersatzansprüche, bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
V. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang und Entgegennahme
  1. Der AN liefert im Inland unfrei und unversichert ab Werk oder Niederlassung. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
  2. Bei Lieferungen ab Werk sind, sofern nicht anders vereinbart, Verpackung, Fracht, Gebühren, Versicherungen etc. nicht inbegriffen. Die Ware reist auf Rechnung und Gefahr des AG, auch bei Franko- Lieferungen. Beschwerden betreffend Beschädigung, Verlust und Verspätung sind vom Empfänger an den letzten Frachtführer zu richten. Beanstandungen wegen Minderlieferungen müssen innerhalb 10 Tagen nach Empfang der Ware beim AN geltend gemacht werden. Auf Wunsch des AG wird die Sendung auf seine Kosten transportversichert.
  3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim AG auf diesen über.
  4. Wird der Versand auf Anweisung des AG oder seines Beauftragten verzögert, so ist der AN berechtigt, die durch Eigenlagerung entstandenen Kosten in Höhe von 1 % des Rechnungswertes pro Monat in Rechnung zu stellen. Sollte eine Einlagerung beim AN und vor Ort nicht möglich sein so wird die Ware bei Dritten eingelagert und die anfallenden Kosten zusätzlich der Bearbeitungsgebühr verrechnet. Wegen der Berechtigung, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt Punkt II. Ziffer 4.
  5. Der AG muss sicherstellen, dass die Anlieferung der Waren und die Ausführung der Dienstleistungen ungehindert erfolgen können.
VI. Schutzrechte

An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der AN Eigentums- und Urheberrechte vor.

VII. Montage, Inbetriebnahme, Abnahme
  1. Die Montage/Inbetriebnahme/Abnahme der Anlagen und Einrichtungen darf nur vom AN oder von ihm autorisierten Person durchgeführt werden.
  2. Der Termin für die Montage/Inbetriebnahme muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich angezeigt werden. Sie kann jedoch erst erfolgen, wenn die einwandfreien Voraussetzungen gemäß der Checkliste/Auftragsbestätigung des AN für die bauseitigen Leistungen seitens des AG gemeldet wurden. Kosten, die aufgrund von Fehlinformationen des AG entstehen, gehen zu seinen Lasten.
  3. Der Gefahrübergang erfolgt mit Übergabe und Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen. Die Übergabe und Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen hat nach Abschluss der Arbeiten (i.d.R. zum Arbeitsende um spätestens 18.00 Uhr) zu dem vom AN dem AG mitgeteilten Termin zu erfolgen. Der AG ist verpflichtet sicherzustellen, dass ein zur Abnahme Berechtigter anwesend ist. Erfolgt die Abnahme aus vom AG zu vertretenden Gründen nicht zu diesem Zeitpunkt, gilt die Leistung als übergeben und die Gefahr geht bereits zu diesem Zeitpunkt auch ohne Abnahme auf den AG über. Der AN wird diesem schriftlich, unter Hinweis auf die Folgen eines fruchtlosen Verstreichen Lassens, eine angemessene Frist zur Festsetzung eines Termins und Vornahme der Abnahme setzen. Erfolgt die Abnahme mangels Reaktion oder Mitwirkung des AG nicht binnen der gesetzten Frist, so gelten die vertragsgegenständlichen Leistungen mit Fristablauf als abgenommen. Geht die Gefahr bereits vor dem tatsächlichen oder fiktiven Abnahmetermin auf den AG über, hat der AG abweichend von der gesetzlichen Vermutung nach §924 ABGB zu beweisen, dass von ihm festgestellte Mängel und Schäden bereits bei Übergabe vorgelegen haben.
VIII. Eigentumsvorbehalt
  1. Der AN behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware sowie an den etwa aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
  2. Der AG ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Eine etwaige Be- und Verarbeitung nimmt der AG für den AN vor, ohne dass für den AN hieraus irgendwelche Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der AG Vorbehaltsware vom AN mit in seinem Eigentum stehenden Artikeln, so steht dem AN das Eigentum an den neuen Sachen allein zu. Verarbeitet der AG Vorbehaltsware mit anderen Artikeln, die nicht in seinem Eigentum stehen, so steht dem AN das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Werte der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Artikeln zur Zeit der Be- und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermischung und Vermengung der gelieferten Waren mit anderen Sachen entstehenden Miteigentumsanteile und den Besitz an diesen überträgt der AG schon jetzt auf den AN. Der AG besitzt die Sachen als Verwahrer für den AN.
    Der AG darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Be- und Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur solange er nicht in Verzug ist veräußern. Dabei ist er verpflichtet, seinerseits den Eigentumsvorbehalt mit dem Drittkäufer (Drittverarbeiter) zu vereinbaren und tritt diesen schon jetzt an den AN ab. Im Falle eines Weiterverkaufes der Vorbehaltsware an Dritte ist der AG zur Anbringung von Buchvermerken, zur Ersichtlichmachung des verlängerten Eigentumsvorbehaltes, verpflichtet. Der AN hat gegen Ankündigung das Recht zur Einsichtnahme in die Bücher des AG zwecks Überprüfung dieser Ersichtlichmachungen. Der AN ist jederzeit berechtigt, das Betriebsgelände des AG zur Feststellung der Vorbehaltsware zu betreten und diese zu kennzeichnen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere, unsere Rechte gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet.
  3. Die dem AG aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsweise betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen, auch solche auf Schadensersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung der Vorbehaltsware, gleichgültig ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche gegen den Schädiger, Versicherungsunternehmen oder sonstige Dritte handelt, tritt der AG schon jetzt an den AN in voller Höhe ab.
  4. Wird die Vorbehaltsware vom AG zusammen mit eigenen oder Waren Dritter in unverarbeitetem Zustand verkauft, tritt der AG die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung an den AN in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.
  5. Erlangt der AN durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten Miteigentum an dem neuen Gegenstand, erfasst die Abtretung bei Weiterveräußerung den dem Miteigentumsanteil vom AN entsprechenden Forderungsanteil, soweit dieser sich ermitteln lässt, andernfalls den Rechnungswert der verarbeiteten Vorbehaltsware vom AN.
  6. Erfolgt die Be- und Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages, tritt der AG ebenfalls im Voraus den anteiligen Werklohnanspruch, der den Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht, an den AN ab.
  7. Werden die vorgenannten Forderungen vom AG in ein Kontokorrentverhältnis eingebracht, so werden hiermit die Kontokorrentforderungen in voller Höhe an den AN abgetreten. Nach Saldierung tritt an ihre Stelle der Saldo, der bis zur Höhe abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachten. Bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses gilt dies entsprechend für den Schlusssaldo.
  8. In jedem Fall der Abtretung im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt ist der AG verpflichtet, dem AN zur Sicherung und Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nach Maßgabe der vorangeführten Abtretungsfälle Name und Anschrift der diesbezüglichen (Dritt-)Schuldner und Höhe der Forderung bekanntzugeben und alle zur Sicherung und Wahrung der an den AN abgetretenen Ansprüche erforderlichen Urkunden zu unterfertigen und Erklärungen abzugeben.
    Der AG ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Der AG hat die auf die abgetretene Forderung eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren. Hinsichtlich der Einziehung dieser Forderung gilt der AG als Treuhänder mit der ausdrücklichen Verpflichtung zur unverzüglichen Abführung der eingezogenen Beträge an den AN bis zur Höhe der Forderung bzw. der Forderungen des AN. Der AN ist berechtigt, jederzeit und somit auch noch vor Fälligkeit seiner Forderung gegenüber dem AG die Einzugsermächtigung zu widerrufen und seine Rechte gemäß dem vorstehenden Absatz geltend zu machen.
  9. Der AG ist verpflichtet, den AN von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung des vorbehaltenen Eigentums durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Das Recht auf Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an gelieferter Ware bleibt unberührt, auch dann, wenn der AN auf die Vorbehaltsware Fahrnisexekution führen sollte. Der AN ist berechtigt, gleichzeitig Erfüllung des Vertrages und Herausgabe wegen Eigentumsvorbehalt zu begehren. Es steht dem AN das Recht zu, die Vorbehaltsware unter Aufrechterhaltung des Vertrages dem AG bis zur Vollzahlung abzunehmen und freihändig zu veräußern. Diesfalls wird der Erlös, abzüglich der Spesen, auf die Forderung des AN angerechnet.
IX. Gewährleistung
    1. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihre zugesicherten Eigenschaften, so hat der AN die Wahl und unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der AG nach seiner Wahl Wandlung oder Preisminderung verlangen. Allfällige Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
    2. Mängelrügen in Bezug auf Art, Qualität und Quantität der Liefergegenstände müssen bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb 10 Tagen nach Empfang schriftlich beim AN erhoben werden.
    3. Der AN haftet für rechtzeitig gerügte Mängel wie folgt:
      1. Alle Teile sind unentgeltlich nach der Wahl des AN auszubessern oder neu zu liefern, die sich nachweislich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Beschaffenheit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Mehrere Nachbesserungsversuche oder Neulieferungen sind zulässig. Ausgetauschte Teile werden Eigentum des AN.
      2. Keine Gewährleistung wird übernommen für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung, durch nicht sachkundige Personen (Nachweis durch Herstellerzertifizierung), ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Einbauarbeiten, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse entstanden sind. Unsachgemäße, ohne vorheriger Genehmigung durch den AN vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeit durch den AG oder Dritte, hebt den Gewährleistungsanspruch auf. Sie erlischt insbesondere bei Nichtbeachtung der jeweils gültigen Montage- und Einstellungsrichtlinien bzw. der Montagerichtlinien des AN durch Zulieferer, deren Produkte mit denen des AN verbunden werden, oder wenn Dritte eigenmächtig Eingriffe vornehmen.
      3. Ausgeschlossen sind alle weiteren Ansprüche des AG einschließlich Schadensersatzansprüchen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt
    4. Die Gewährleistungsfrist für Anlagen, die von uns montiert oder in Betrieb genommen werden, beträgt 12 Monate ab Erstinbetriebnahme, maximal 15 Monate ab Rechnungsdatum. 
Die Beweislastumkehr des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
    5. Die Gewährleistungsfrist für gelieferte (nicht von uns installierte) Waren (z.B. Ersatzteile) beträgt 12 Monate ab Rechnungsdatum. Die Beweislast zur Vermutung der Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übernahme obliegt während der gänzlichen Dauer der Frist dem AG.
    6. Für sonstige Gewährleistungsbestimmungen gelten die gesetzlichen Vorschriften nach ABGB.
X. Sonstige Ersatzansprüche, Haftung
  1. Die anwendungstechnische Beratung des AN in Wort und Schrift erläutert dem AG lediglich die bestmögliche Verwendung der Produkte; sie befreit den AG nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung der Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. 
Der AG ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die anwendungstechnische Beratung des AN in Wort und Schrift zur bestimmungsgemäßen und gefahrlosen Verwendung der Produkte weitergegeben wird.
  2. Kann durch schuldhafte Verletzung der dem AN obliegenden Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluss, z. B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder falsche Anleitung, der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten für die Haftung des AN unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen unter Ziffer IX. dieser Bedingungen entsprechend.
  3. Für die Verletzung der Nebenpflichten, positive Vertragsverletzung ist der AN bzw. sein Erfüllungsgehilfe im Rahmen des gesetzlich Zulässigen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zum Schadensersatz verpflichtet.
    Die Haftung wird auch für grob fahrlässige Verletzungen auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt.
XI. Monteure
  1. Die Monteure des AN sind nicht befugt, zu Beanstandungen verbindliche Erklärungen abzugeben. Sie sind nicht befugt zur Ausführung von Arbeiten, deren Leistungen der AN nicht vertraglich übernommen hat. Sie sind nicht berechtigt mündliche Bestellungen entgegenzunehmen.
  2. Werden von den Monteuren des AN außervertragliche Arbeiten verlangt, so sind diese als Dienstleistungen mit dem AN abzurechnen. Es haftet allein der AG für eine ordnungsgemäße Ausführung und Überwachung der Arbeiten. Der im Angebot angegebene bzw. übliche Preis für die Monteurstunde gilt auch dann, wenn Arbeiten erst nachträglich vereinbart werden.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort für die Zahlung des AG ist der Unternehmensort der Hauptniederlassung des AN.
  2. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und AN ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
  3. Bei sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der AG Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wenn nicht anders vereinbart, ausschließlicher Gerichtsstand am Ort der Hauptniederlassung des AN. 
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 
Bei Lieferungen ins Ausland kann der AN nach seiner Wahl auch in der Hauptstadt des Landes, in dem der AG seinen Sitz hat, Klage erheben.
XIII. Abschließend

Falls eine der vorstehenden Regelung durch ein Gericht oder eine Behörde für ungültig erklärt werden sollte, so hat dies keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


FAAC Türautomation Austria GmbH

Zwingenstraße 17
2380 Perchtoldsdorf
Österreich
FN: 73.295 m
UID: ATU 19386901